Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen sowie dem Freistaat Bayern
vom 5. Juli 1999

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, und der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

paragraph markerArt.1: Gegenstand des Verwaltungsabkommens

  1. Die Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie der Freistaat Bayern richten gemeinsam eine Internationale Länderkommission Kerntechnik (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen) -ILK- (im folgenden Kommission genannt) ein.
  2. Die Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie der Freistaat Bayern tragen gemeinsam die Aufwendungen für die Einrichtung und den Unterhalt der Kommission.

paragraph markerArt.2: Aufgabe und Tätigkeit der Kommission

  1. Die Kommission berät die Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie den Freistaat Bayern auf höchstem wissenschaftlichem Niveau in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie der Risikobewertung der Kernenergienutzung unabhängig und objektiv. Die Kommission unterliegt nicht den Weisungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie des Freistaates Bayern.
  2. Einzelheiten der Tätigkeit der Kommission werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die die Kommission einstimmig beschließt.

paragraph markerArt.3: Mitglieder

  1. Die Kommission besteht in der Regel aus zehn Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängige Wissenschaftler und Experten aus dem In- und Ausland, die über ein herausragendes nationales und internationales Fachrenommee verfügen. In der Kommission sollen die zentralen Wissensgebiete der kerntechnischen Sicherheit, der Risikobewertung und Entsorgung angemessen vertreten sein.
  2. Die Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der beteiligten Länder bestellt.
  3. Die Mitglieder werden in der Regel für die Dauer von drei Kalenderjahren berufen. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge soll grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtberufungsdauer von sechs Jahren erfolgen, sofern nicht im Einzelfall aus Gründen der Kontinuität eine Verlängerung erforderlich ist.
  4. Jedes Mitglied kann aus besonderen Gründen vorzeitig abberufen werden. Die Gründe sind dem Mitglied mitzuteilen. Die vorzeitige Abberufung darf nicht wegen einer fachlichen Meinung erfolgen.

paragraph markerArt.4: Geschäftsstelle

Bei dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz in Augsburg wird eine Geschäftsstelle für die Kommission eingerichtet, die in der Regel mit zwei wissenschaftlichen Fachkräften und einer Verwaltungskraft ausgestattet ist. Die Geschäftsstelle unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie ist fachlich weisungsunabhängig.

paragraph markerArt.5: Koordinierungsausschuss der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen

Es wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, der die Zusammenarbeit der Länder untereinander sowie der Zusammenarbeit der Länder und der Kommission samt Geschäftsstelle koordiniert. Dem Koordinierungsausschuss gehören die jeweiligen Leiterinnen bzw. Leiter der für die kerntechnische Sicherheit zuständigen Ministerialabteilungen an. Routineaufgaben des Koordinierungsausschusses können im Rahmen der jeweiligen Organisation an namentlich benannte Mitarbeiter delegiert werden. Der Koordinierungsausschuss tagt in Stuttgart.

paragraph markerArt.6: Finanzierung

Die durch die Tätigkeit der Kommission und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten tragen die Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie der Freistaat Bayern zu je einem Drittel. Die Kosten für den Koordinierungsausschuss werden von der jeweiligen Organisation getragen.

paragraph markerArt.7: Erweiterung, Beendigung

Anderen Ländern steht die Beteiligung an der Trägerschaft der Kommission grundsätzlich offen. Die Einbeziehung anderer Länder entsprechend dieser Vereinbarung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit den Ländern, die zum jeweiligen Zeitpunkt die Kommission tragen.

Jedes beteiligte Land kann das Verwaltungsabkommen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

Karlsruhe, den 5. Juli 1999
Ulrich Müller, MdL
Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg

Karlsruhe, den 5. Juli 1999
Dr. Werner Schnappauf
Bayerischer Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen

Karlsruhe, den 5. Juli 1999
Wilhelm Dietzel MdL
Hessischer Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

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